Aktiver Menuepunkt: Kindergeld
Kindergeld bekommt man, wenn man in die Schule geht, eine Ausbildung macht oder zumindest eine Ausbildung sucht oder sich darauf vorbereitet. Wer 18 Jahre alt ist und das Kindergeld auf seinem eigenen Konto haben möchte (anstatt bei den Eltern), kann dies bei der Kindergeldkasse der Agentur für Arbeit beantragen. (Ruf die Zentrale der Familienkasse an und frage nach Deiner zuständigen Familienkasse: Tel.: 0395-4420-0 )
Für Kinder, die in den Jahren 1980 - 1982 geboren wurden, gelten ab dem Januar 2007 Übergangsregelungen.
Kinder der Jahrgänge 1980 und 1981 können noch bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld erhalten. Kinder des Jahrganges 1982 erhalten nur bis zum 26. Lebensjahr Kindergeld. Für diese drei Jahrgänge müssen aber auch die unten benannten Vorraussetzungen erfüllt sein, um nach dem 18. Lebensjahr Kindergeld erhalten zu können.
Für ein über 18 Jahre altes Kind, dass nach 1982 geboren wurde, kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld, unter folgenden Voraussetzungen, weitergezahlt werden,
wenn...
- es sich in Ausbildung befindet und seine Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7.680 Euro (bisher: 7.188 Euro) betragen.
- es sich zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten, befindet
- ein Kind eine Ausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann
- ein Kind einen freiwilligen Dienst (Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen Europäischen Freiwilligendienst) ableistet.
Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es einen Arbeitsplatz sucht und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.
Bei allen genannten Fällen ist jedoch zu beachten, dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist,
wenn das Kind über Einkünfte und Bezüge verfügt, die den gesetzlichen Grenzbetrag überschreiten.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Während der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld, weil das Existenzminimum des Kindes von anderer als der elterlichen Seite sichergestellt wird.
Jedoch können die Zeiten ggf. zu einer Berücksichtigung des Kindes über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus führen.
Aktuelle Informationen zum Kindergeld, können auf der Homepage der Agentur für Arbeit nachgelesen werden. Die zuständige Behörde für Kindergeld ist die Familienkasse und diese ist bei der Agentur für Arbeit angesiedelt.